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Bereitstellung der KV/PV-Merkmale

  • karlapinciu
  • 18. Dez. 2025
  • 1 Min. Lesezeit

Ab dem 1. Januar 2026 werden die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung elektronisch an die Arbeitgeber übermittelt und im Rahmen des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt.

 

Zurzeit kann es zu Problemen bei der Berücksichtigung von KV/PV-Merkmalen kommen.

Weitere Ausführungen dazu finden Sie auf der Seite des Bundeszentralamts für Steuern:

 

 

Daneben ist es Selbsthilfeeinrichtungen und Solidargemeinschaften mit einer Bestätigung nach § 176 SGB V des Bundesministeriums für Gesundheit, die eine sogenannte substitutive Kranken- bzw. Pflegeversicherung anbieten, sowie der Postbeamtenkrankenkasse - PBeaKK - und der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten - KVB - freigestellt, am Verfahren des Datenaustauschs teilzunehmen.

 

Nehmen die Gesellschaften nicht am Verfahren teil, müssen diesbezügliche Beitragswerte vom Versicherten bei dessen zuständigen Finanzamt beantragt werden. Diese werden uns im Rahmen des ELStAM-Verfahrens eingespielt. Papierbescheinigungen über Vorsorgeaufwendungen dürfen wir nicht berücksichtigen.


Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre private Krankenversicherung oder Ihren Pfarrverein.


Vorsorgeaufwendungen können ebenfalls im Rahmen der Einkommenssteuererklärung eingereicht und berücksichtigt werden.

 
 
 

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